
Herzlich Willkommen
Der Thurgauer Kleintier Züchter Verband begrüsst Sie herzlich auf unserer Webseite.
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann nehmen Sie mit einem Mitglied des Kantonalvorstandes oder einer der Fachabteilungen Kontakt auf.
Wir nehmen uns gerne Zeit, um Ihnen unser Hobby näher zu bringen.
Aktuell
Achtung: Unsere Homepage ist so aktuell, wie Ihr mich mit News versorgt!
Vogelgrippe: Ausweitung der Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz
Bern, 23.11.2025 — Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) am 21. November 2025 und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Prävention. In Absprache mit den Kantonen ordnet das BLV schweizweit geltende präventive Bekämpfungsmassnahmen an. Diese haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen. Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
Seit Anfang November 2025 wurden mehrere Wildvögel in der Schweiz positiv auf das hochpathogene Vogelgruppevirus getestet. Die am 21. November 2025 nachgewiesenen Fälle im Stadtweiher von Wil (SG) weisen jedoch eine wichtige Besonderheit auf: Die betroffenen Enten und der betroffene Schwan sind nicht Zugvögel, sondern leben ständig auf diesem Weiher. Diese Situation, die sich von den bisher beobachteten Fällen unterscheidet, tritt zudem zu einem Zeitpunkt auf, in dem das Virus in Europa stark zirkuliert, insbesondere bei den wandernden Arten, die sich derzeit in der Schweiz aufhalten. Vor diesem ungünstigen epidemiologischen Hintergrund verstärkt das BLV die Prävention, indem es seine Verordnung vom 6. November 2025 anpasst. Diese tritt am Dienstag, 25. November 2025, in Kraft. Das Beobachtungsgebiet wird auf die ganze Schweiz ausgeweitet und künftig gelten für alle Geflügelhalterinnen und -halter in der Schweiz einheitliche Schutzmassnahmen. Diese haben zum Ziel, jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, um die Gefahr einer Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu reduzieren.
Von Geflügelhalterinnen und -haltern umzusetzende Schutzmassnahmen
Ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit 50 oder mehr Vögeln, folgende Massnahmen umsetzen. Für jene mit weniger als 50 empfiehlt das BLV, diese ebenfalls einzuhalten.
- Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Futter- und Wasserstellen so geschützt sind, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind (z. B. mit Netzen oder Überdachungen).
- Vermeidung von Kontakten zwischen den Arten: Hühner, Enten, Gänse und Laufvögel sind getrennt zu halten.
- Umsetzung strenger Biosicherheitsmassnahmen: Beschränkung des Zutritts zu den Ställen, Tragen von Schuhen und Kleider, die nur im Stallbereich verwendet werden, Hände vor dem Betreten der Ställe waschen und desinfizieren, wenn möglich Einrichtung von Hygieneschleusen.
- Unnötige Besuche und Verschiebungen in den Geflügelbeständen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Für Geflügelmärkte und -ausstellungen sowie andere Ansammlungen von Geflügel gelten während der Geltungsdauer der Verordnung Einschränkungen. Diese Bestimmungen gelten für alle Geflügelhaltungen in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Anzahl der Tiere. Die Beiträge für die Programme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin gewährt, sofern alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Kennzeichnung «Freilandhaltung» darf weiterhin verwendet werden.
Die Pflicht, die Geflügelhaltungen bei den kantonalen Veterinärbehörden zu registrieren, bleibt in Kraft und gilt für alle Halterinnen und Halter, auch für Hobbyhaltungen.
Vogelgrippe: Ausweitung der Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz
Bern, 23.11.2025 — Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) am 21. November 2025 und angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa verstärkt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Prävention. In Absprache mit den Kantonen ordnet das BLV schweizweit geltende präventive Bekämpfungsmassnahmen an. Diese haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Das BLV ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter dazu auf, die vorgegebenen Präventions- und Biosicherheitsmassnahmen konsequent umzusetzen. Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
Seit Anfang November 2025 wurden mehrere Wildvögel in der Schweiz positiv auf das hochpathogene Vogelgruppevirus getestet. Die am 21. November 2025 nachgewiesenen Fälle im Stadtweiher von Wil (SG) weisen jedoch eine wichtige Besonderheit auf: Die betroffenen Enten und der betroffene Schwan sind nicht Zugvögel, sondern leben ständig auf diesem Weiher. Diese Situation, die sich von den bisher beobachteten Fällen unterscheidet, tritt zudem zu einem Zeitpunkt auf, in dem das Virus in Europa stark zirkuliert, insbesondere bei den wandernden Arten, die sich derzeit in der Schweiz aufhalten. Vor diesem ungünstigen epidemiologischen Hintergrund verstärkt das BLV die Prävention, indem es seine Verordnung vom 6. November 2025 anpasst. Diese tritt am Dienstag, 25. November 2025, in Kraft. Das Beobachtungsgebiet wird auf die ganze Schweiz ausgeweitet und künftig gelten für alle Geflügelhalterinnen und -halter in der Schweiz einheitliche Schutzmassnahmen. Diese haben zum Ziel, jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, um die Gefahr einer Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu reduzieren.
Von Geflügelhalterinnen und -haltern umzusetzende Schutzmassnahmen
Ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung müssen Geflügelhalterinnen und -halter mit 50 oder mehr Vögeln, folgende Massnahmen umsetzen. Für jene mit weniger als 50 empfiehlt das BLV, diese ebenfalls einzuhalten.
- Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Futter- und Wasserstellen so geschützt sind, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind (z. B. mit Netzen oder Überdachungen).
- Vermeidung von Kontakten zwischen den Arten: Hühner, Enten, Gänse und Laufvögel sind getrennt zu halten.
- Umsetzung strenger Biosicherheitsmassnahmen: Beschränkung des Zutritts zu den Ställen, Tragen von Schuhen und Kleider, die nur im Stallbereich verwendet werden, Hände vor dem Betreten der Ställe waschen und desinfizieren, wenn möglich Einrichtung von Hygieneschleusen.
- Unnötige Besuche und Verschiebungen in den Geflügelbeständen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Für Geflügelmärkte und -Ausstellungen sowie andere Ansammlungen von Geflügel gelten während der Geltungsdauer der Verordnung Einschränkungen. Diese Bestimmungen gelten für alle Geflügelhaltungen in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Anzahl der Tiere. Die Beiträge für die Programme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin gewährt, sofern alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die Kennzeichnung «Freilandhaltung» darf weiterhin verwendet werden.
Die Pflicht, die Geflügelhaltungen bei den kantonalen Veterinärbehörden zu registrieren, bleibt in Kraft und gilt für alle Halterinnen und Halter, auch für Hobbyhaltungen.
